§ 22a ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007

§ 22a

(1) Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich2012:

  1. 1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
  2. 2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
  3. 3. für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer Euro 3 300 pro Kalenderjahr;
  4. 4. für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer Euro 300 pro Kalenderjahr;
  5. 5. für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 pro Kalenderjahr.

(2) Für die dem Kalenderjahr2012 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2013, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind – basierend auf Prognosen – 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Abs. 1 ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.

(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Zählpunktpauschales gemäß Abs. 1 zu entrichten.

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