§ 22a MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Legende

§ 22a.

(1) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltungoder durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck

  1. 1. verdeckter Ermittlungen oder
  2. 2. der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.

(2) Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist. DerBundesminister für Landesverteidigung und Sport hat den Zweck der Ausstellung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag festzulegen. Er hat weiters

  1. 1. jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und
  2. 2. die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40109900

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