§ 22a BWG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2000

Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches

§ 22a.

Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

  1. 1. aktuelle Börsekurse oder
  2. 2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)