§ 22a.
Der Beschuldigte kann sich in allen Disziplinarangelegenheiten eines Verteidigers bedienen und dazu jeden wählen, der in der Verteidigerliste einer der Gerichtshöfe zweiter Instanz gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129728
alte Dokumentnummer
N8194728489L
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