§ 22 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Präsidium

§ 22.

(1) Das Präsidium der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern. Wird der Präsident einer Länderkammer gleichzeitig zum Vizepräsidenten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gewählt, so ist sein Vizepräsident Mitglied des Präsidiums.

(2) Das Präsidium ist berufen zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154919

alte Dokumentnummer

N9199433633J

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