Präsidium
§ 22.
(1) Das Präsidium der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern. Wird der Präsident einer Länderkammer gleichzeitig zum Vizepräsidenten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gewählt, so ist sein Vizepräsident Mitglied des Präsidiums.
(2) Das Präsidium ist berufen zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154919
alte Dokumentnummer
N9199433633J
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