§ 22 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Meldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 22

(1) § 22.Alle an Such- und Rettungsaktionen mitwirkenden Stellen haben der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH, bei Such- und Rettungsaktionen in Flugplatzrettungsbereichen den Einsatzleiter, über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu informieren.

(2) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH oder der Einsatzleiter hat alle am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)