§ 22 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zuständigkeit der Zollämter

§ 22.

(1) Die Zollämter erster Klasse sind befugt, alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen.

(2) Die Zollämter zweiter Klasse sind befugt, Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten mit der Maßgabe abzufertigen, daß

  1. a) Abfertigungen zum freien Verkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn
  1. 1. die Waren im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr eingebracht werden und nicht für den Handel bestimmt sind oder
  2. 2. für die Waren die Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40 zu gewähren ist oder in den im § 29 Abs. 1 genannten Fällen ein Bescheid über die Gewährung der Zollfreiheit vorgelegt wird oder (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 6)
  3. 3. die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und die Festsetzung der Abgaben durch das Zollamt ohne besondere Schwierigkeiten vorgenommen werden können;
  1. b) Abfertigungen im Vormerkverkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der lit. a Z 1 oder 3 gegeben sind und, soweit es sich um Vormerkverkehre handelt, für die eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, das betreffende Zollamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus besonderen wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Gründen in der Ausübungsbewilligung als Abfertigungszollamt zugelassen wurde.

(3) und(Entfällt; Art. III der Kundmachung)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049539

alte Dokumentnummer

N3198810385F

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