§ 22
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers (§§ 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes) gegeben ist. Ist sie nicht gegeben, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum von wenigstens drei Monaten und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
(2) Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission anzunehmen ist, daß die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten behoben werden können, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
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