§ 22 ZFBO 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Betriebliche Verfahren und zusätzliche Informationen

§ 22.

Die betrieblichen Verfahren und zusätzlichen Informationen müssen enthalten:

  1. 1. verantwortliche Personen (einschließlich genauer Funktion und Aufgabenbereich), sofern vorhanden:
  1. a) Eigentümerin bzw. Eigentümer,
  2. b) Geschäftsführende,
  3. c) flugplatzleitende Person und stellvertretende Personen,
  4. d) Notfalltelefonnummern,
  1. 2. Handbuch für das Sicherheitsmanagementsystem inklusive Sicherheitsziele und Darstellung der Umsetzung, Weiterentwicklung und Kontrolle,
  2. 3. Darstellung der Meldung von Ereignissen (§ 136 LFG),
  3. 4. Art, Umfang und Häufigkeit von Flugplatzbetriebskontrollen einschließlich Kontrollen der Betriebsflächen und der Umgebung in Bezug auf temporäre Hindernisse im Schutzbereich (inklusive Darstellung des Schutzbereiches),
  4. 5. Betrieb bei winterlichen Bedingungen inklusive Räumung und Enteisung der Bewegungsflächen,
  5. 6. Beschreibung der Durchführung von Bau-, Wartungs- und Grasschnittarbeiten auf Flugbetriebsflächen und den zugehörigen Sicherheitsstreifen,
  6. 7. Beschreibung des Tierwelt – Gefahrenmanagements,
  7. 8. Beschreibung der Verfahren betreffend den Umgang mit Hindernissen im Schutzbereich bei Flugplätzen ohne Sicherheitszone,
  8. 9. Beschreibung der Verfahren und Einrichtungen des Flugplatzes zur Verhinderung von „Runway incursions“ (gleichzeitige Belegung der Piste durch Luftfahrzeuge und/oder Bodenfahrzeuge),
  9. 10. Beschreibung der Verfahren zur Alarmierung der Einsatzkräfte inklusive der Vereinbarungen mit den im Umland des Flugplatzes befindlichen Einsatzkräften; Angabe über gemeinsame Übungen entsprechend den Bestimmungen der ZNV in der jeweils geltenden Fassung,
  10. 11. Aus- und Weiterbildungsprogramme der für den sicheren Betrieb des Zivilflugplatzes notwendigen Personen,
  11. 12. Verfahren für den Betrieb bei geringer Sicht (LVP) nur bei zugelassenen Instrumentenflugbetrieb,
  12. 13. Beschreibung der Einbindung anderer nicht regelmäßig am Flugplatz stattfindender Luftfahrtaktivitäten (zB Flugvorführungen, Feste) und
  13. 14. Brandverhütung.

Schlagworte

Bauarbeiten, Wartungsarbeiten, Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258179

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