§ 22 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1949

Rechnungslegung.

§ 22.

(1) Der Vorstand hat für die Führung der erforderlichen Bücher zu sorgen.

(2) Binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Unternehmens, bei dem die Werksgenossenschaft gebildet ist, hat der Vorstand den Jahresabschluß (Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung) der Genossenschaft und den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und mit einem Vorschlag über die Gewinnverteilung (§ 23, Abs., und § 24) dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(3) Der Aufsichtsrat hat nach Prüfung der Hauptversammlung zu berichten, die binnen einem Monat nach Vorlage der Unterlagen an den Aufsichtsrat abzuhalten ist (ordentliche Hauptversammlung) und über den Jahresabschluß, die Gewinn- und Verlustverteilung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat beschließt.

(4) In der Bilanz ist auf der Aktivseite der Genossenschaft gewidmete Kapitalanteil der Unternehmung in der Höhe des Kaufpreises (§ 1, Abs., Werksgenossenschaftsgesetz) anzusetzen, wenn nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen nötig machen.

(5) Auf der Passivseite sind der noch unberichtigte Teil des Kaufpreises, die Summen der Geschäftsguthaben der Genossenschafter abzüglich allfälliger nicht gedeckter Verlustanteile (§ 25, Abs.), die Rücklagen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für ungewisse Schulden sowie die Verbindlichkeiten auszuweisen.

(6) Im übrigen sind die Bestimmungen des Aktienrechtes über den Inhalt und die Gliederung des Jahresabschlusses sowie die Wertansätze sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann hievon Abweichungen zulassen.

(7) Der Geschäftsbericht hat die Lage der Genossenschaft darzulegen; er hat auch über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schlusse des Geschäftsjahres eingetreten sind, zu berichten.

(8) Zu den Aufwendungen der Genossenschaft nach § 3, Abs., Werksgenossenschaftsgesetz gehören auch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für ungewisse Schulden.

1. Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 263/1949

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025104

alte Dokumentnummer

N2194812703R

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