§ 22 WaffG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 3 tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22.

(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

  1. 1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
  2. 2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
  3. 3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

  1. 1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
  2. 2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
  3. 3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
  4. 4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

(3) Die bei der befristeten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geltend gemachte Rechtfertigung gilt auch für die Ausstellung einer unbefristeten Waffenbesitzkarte.

Schlagworte

Wohnraum

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271909

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