Einschlägiger Lehrberuf
§ 22
(1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang I zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.
(2) Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131874
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)