Verfall
§ 22
(1) Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen, so ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950 der Verfall der Ware auszusprechen.
(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 1 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
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