Wiedereinfuhr von Tieren
§ 22.
Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 14 gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219883
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