Elektronische Meldungen
§ 22.
(1) Die in den § 9 Abs. 6 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 4 hinsichtlich der im Kalenderjahr zu meldenden Massen, und die in § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, § 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.
(2) Die Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erfüllung des § 29b Abs. 4 und § 29d Abs. 4 AWG 2002 die inAnhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40163985
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