§ 22 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Behördenzuständigkeit

§ 22

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, die jeweils im Wirkungskreis gemäß § 1 Abs. 2 in erster Instanz zuständige Bewilligungsbehörde, sofern eine solche nicht existiert, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Wird eine Bewilligung jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde erteilt, so ist zuständige Verwaltungsbehörde der Landeshauptmann. Dies gilt auch dann, wenn Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern in mittelbarer Bundesverwaltung Landesgesetze anzuwenden haben (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

(3) Hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung, der Fernmeldebüros und des Frequenz- und des Zulassungsbüros übt die Befugnisse der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinn dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus.

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