§ 22 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 119f Abs. 1: statt: „... § 22 Abs. 2, 3a und 3b, ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“ richtig: „... § 22 Abs. 2, 4 und 5, ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Treuhänder

§ 22.

(1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens fünf Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.

(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bestellt werden,

  1. 1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
  2. 2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
  3. 3. die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
  4. 4. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.

(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.

(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.

(6) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.

§ 119f Abs. 1:

statt: „... § 22 Abs. 2, 3a und 3b, ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

richtig: „... § 22 Abs. 2, 4 und 5, ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012900

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