Abgabenbefreiung, Kostentragung
§ 22.
Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Soweit es sich nicht um Kosten gemäß den §§ 14, 15 oder 20 handelt, sind Kosten im Sinne der §§ 75 ff. AVG stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlaßt und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR12127390
alte Dokumentnummer
N7199811834U
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