Kommission
§ 22.
Die gemäß § 7 Z 1 (Siedlungswasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung bestellt. Auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei entfällt zumindest ein Mitglied; für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf die im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992 in der jeweils geltenden Fassung, über die Berechnung der Mandate im dritten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Je ein weiterer Vertreter sind auf Vorschlag des Städtebundes und des Gemeindebundes zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136491
alte Dokumentnummer
N8199326771J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)