§ 22 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

ÜR: vgl. § 27.

Technologie und zusätzliche Dienstemerkmale

§ 22.

Bei Erbringung des Universaldienstes ist der Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst im Sinne von § 24 TKG auf Basis eines digital vermittelnden Netzes bereitzustellen und die Dienstemerkmale Tonfrequenzwahl, selektive Anrufsperre und Anzeige der Rufnummer des Anrufenden anzubieten.

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