ÜR: vgl. § 27.
Technologie und zusätzliche Dienstemerkmale
§ 22.
Bei Erbringung des Universaldienstes ist der Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst im Sinne von § 24 TKG auf Basis eines digital vermittelnden Netzes bereitzustellen und die Dienstemerkmale Tonfrequenzwahl, selektive Anrufsperre und Anzeige der Rufnummer des Anrufenden anzubieten.
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