§ 22 TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Zuchtmethoden

§ 22.

(1) Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.

(2) Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40120767

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