§ 22.
Auf einen geschlossenen Hof, der im Eigenthum mehrerer Personen steht, finden die „Erbtheilungs-Vorschriften“ dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Miteigenthümer Ehegatten sind und einer davon ohne Nachkommenschaft gestorben ist.
In diesem Falle ist der überlebende Miteigenthümer, soweit nicht letztwillige Verfügungen des Erblassers oder Verträge entgegenstehen, berechtigt, den erledigten Antheil des Hofes nach den Bestimmungen der §§ 19 und 21 zu übernehmen.
Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat jedoch hierauf keinen Anspruch.
Zu Abs. 3: Ein nach §§ 46 ff Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938,
geschiedener Ehegatte ist nicht mehr gesetzlich erbberechtigt und
kommt schon aus diesem Grund als Anerbe nicht in Betracht.
Schlagworte
Eigentum, Erbteilungs-Vorschriften, Miteigentümer, Miteigentumshof,
Ehegattenhof, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12022778
alte Dokumentnummer
N2190011036S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)