§ 22 TirHoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1947

§ 22.

Auf einen geschlossenen Hof, der im Eigenthum mehrerer Personen steht, finden die „Erbtheilungs-Vorschriften“ dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Miteigenthümer Ehegatten sind und einer davon ohne Nachkommenschaft gestorben ist.

In diesem Falle ist der überlebende Miteigenthümer, soweit nicht letztwillige Verfügungen des Erblassers oder Verträge entgegenstehen, berechtigt, den erledigten Antheil des Hofes nach den Bestimmungen der §§ 19 und 21 zu übernehmen.

Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat jedoch hierauf keinen Anspruch.

Zu Abs. 3: Ein nach §§ 46 ff Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938,

geschiedener Ehegatte ist nicht mehr gesetzlich erbberechtigt und

kommt schon aus diesem Grund als Anerbe nicht in Betracht.

Schlagworte

Eigentum, Erbteilungs-Vorschriften, Miteigentümer, Miteigentumshof,

Ehegattenhof, Anteil

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022778

alte Dokumentnummer

N2190011036S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)