§ 22 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 22

(1) § 22.Im engeren Gefährdungsbereich ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Genehmigungsbehörde zu stellenden Bedingungen zulässig, vorausgesetzt, daß die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.

(2) Bestehen zur Zeit der Einbringung des Ansuchens um Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage im engeren Gefährdungsbereich bereits Straßen, Gas-, Wasser-, Kanal- oder elektrische Leitungsanlagen, so kann die Genehmigungsbehörde den über diese Anlagen Verfügungsberechtigten durch Bescheid zur Umlegung der Straßen und Leitungen gegen Ersatz der für die Umlegung erforderlichen Kosten durch den Eigentümer oder die betriebführende Unternehmung der Schieß- und Sprengmittelanlage verpflichten, sofern die Umlegung ohne Beeinträchtigung von Rechten Dritter möglich ist. Bestehen im gleichen Zeitpunkt im engeren Gefährdungsbereich Anlagen anderer Art oder Baulichkeiten, so ist die Errichtung der Schieß- und Sprengmittelanlage nur dann zulässig, wenn die ansuchende Partei das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Anlagen oder Baulichkeiten nachweist.

(3) Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten im weiteren Gefährdungsbereich ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen der Partei die Zustimmung erteilt hat.

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