§ 22.
(1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes den Begleitpapieren angeschlossen ist; solche Sendungen sind vom Frachtführer an den Absender zurückzuleiten. Ist die Rückleitung nicht sofort möglich, so ist die Sendung vom Zollamt unter seine Aufsicht zu nehmen.
(2) Die Entnahme von Suchtgiften aus Zollagern, Zollfreizonen oder sonstigen in den zollrechtlichen Vorschriften zur Lagerung zollhängiger Waren vorgesehenen Einrichtungen ist,
- 1. wenn die Suchtgifte in das Ausland verbracht werden sollen, als Ausfuhr nach § 20,
- 2. sonst als Einfuhr nach § 19 zu behandeln.
- Dies gilt nicht für Suchtgiftsendungen im Luftverkehr, die im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages im Inland lediglich umgeschlagen werden.
(3) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 20 beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 20 Abs. 2 zu behandeln.
(4) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010410
Dokumentnummer
NOR12132794
alte Dokumentnummer
N8197928706L
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