§ 22 Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 22.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
  3. c) unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
  4. d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 20 Abs. 6),
  1. 1. welche die Fachgebiete des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
  2. 2. welche die Fachgebiete des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
  3. 3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
  1. e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus Chemie;
  2. f) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu den Vorprüfungen setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119714

alte Dokumentnummer

N7197433390L

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