§ 22 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Anordnungen vorübergehender Art

§ 22.

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht und als Verordnung kundgemacht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149515

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