§ 22 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Rollenverweigerung

§ 22

Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den Darsteller ist nur dann gerechtfertigt, wenn

  1. 1. die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem Darsteller aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;
  2. 2. wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Darstellers oder außerhalb des Faches gelegen ist, für das er vertraglich verpflichtet worden ist;
  3. 3. wenn dem Darsteller die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die seine wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.

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