Rollenverweigerung
§ 22
Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den Darsteller ist nur dann gerechtfertigt, wenn
- 1. die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem Darsteller aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;
- 2. wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Darstellers oder außerhalb des Faches gelegen ist, für das er vertraglich verpflichtet worden ist;
- 3. wenn dem Darsteller die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die seine wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.
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