§ 22 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.2011

Sonderüberprüfung

§ 22.

(1) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3, insbesondere nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderüberprüfung zu unterziehen.

(2) Der Antrag auf Sonderüberprüfung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.

(3) Hat die Überprüfung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.

(4) Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Gemeinschaftszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Gemeinschaftszeugnis zurückzustellen.

(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Gemeinschaftszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40126279

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