§ 22 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Anerkennung nach dem OECD-System

§ 22.

(1) Das BFL hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Saatgutanerkennungsbehörden in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

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