§ 22 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

§ 22.

(1) Mit den Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, für die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen wesentlichen technischen oder betrieblichen Belangen notwendig erscheint. Die Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 können auch die Auflage enthalten, daß - soweit dies im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues der öffentlichen Fernmeldenetze liegt - zur Gänze oder teilweise in Linien der Post- und Telegraphenverwaltung geführte Breitbandstromwege zu nützen sind.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage für mehrere Empfangsanlagen mit Standorten auf verschiedenen Grundstücken gilt als im Zeitpunkt der Antragstellung erteilt, wenn

  1. a) die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 vorliegen,
  2. b) die Standorte aller anzuschließenden Empfangsanlagen innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 500 m liegen und
  3. c) die Bewilligung nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach lit. a oder lit. b ausdrücklich versagt wird.

(3) Die Bewilligungen sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 2, schriftlich zu erteilen.

(4) Die Fernmeldebehörden können, wenn schwerwiegende technische oder betriebliche Belange dies erfordern, die gemäß Abs. 1 verfügten Auflagen ändern.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147072

alte Dokumentnummer

N9196513995A

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