7. Abschnitt
Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde Verständigungspflichten
§ 22.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung (§ 24) anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Inneres einen jährlichen Bericht über die Einleitung sowie die Gründe der Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß § 24 nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20012981
Dokumentnummer
NOR40272140
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