§ 22 RKEG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

7. Abschnitt

Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde Verständigungspflichten

§ 22.

(1) Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung (§ 24) anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Inneres einen jährlichen Bericht über die Einleitung sowie die Gründe der Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß § 24 nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272140

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