ABSCHNITT V Dienstzuteilung
§ 22
(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
- 1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100vH der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach §13;
- 2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
- a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß §4 des Gehaltsgesetzes1956 ein Steigerungsbetrag für zumindest ein Kind gebührt, 75vH der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach §13,
- b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß §4 des Gehaltsgesetzes1956 der Grundbetrag gebührt, 50vH der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach §13,
- c) für die übrigen Beamten 25vH der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach §13.
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
- a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs.2 zustehende Nächtigungsgebühr;
- b) die Tagesgebühr nach Abs.2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durchS 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.
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