§ 22 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

5. Unterabschnitt

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 22.

Zusatzprüfungen können gemäß § 41 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, in den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abgelegt werden. Diese Zusatzprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, auf welche die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnitts über die Klausurprüfung, bei Latein jene für Latein ab der 5. Klasse, und über die mündliche Prüfung anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123136

alte Dokumentnummer

N7199012751J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)