§ 22 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

4. ABSCHNITT

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER REIFE- UND BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG SOWIE BEI DER BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 22.

(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10, der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.

(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung und der Anwendung des Abs. 3 sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124721

alte Dokumentnummer

N7199326973J

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