§ 22 RATG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Abgesonderte Schriftsätze

§ 22

Im Zivilprozeß und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016661

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