§ 22 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Anbringen des CE-Kennzeichens

§ 22

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann. Das für das CE-Kennzeichen zu verwendende Muster muss dem Anhang IV der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen.

(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die das Anbringen des CE-Kennzeichens vorschreiben, ist auf der Kennzeichnung nach diesem Bundesgesetz anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

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