§ 22 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Sechster Abschnitt AUSNAHMEBESTIMMUNGEN

§ 22

(1) Die Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes finden keine Anwendung auf Organe von Gebietskörperschaften und von Feuerwehren, soweit sie sich in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes mit solchen Gegenständen zu befassen haben.

(2) Auf das Bundesheer finden überdies die Bestimmungen des siebenten Abschnittes keine Anwendung.

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