§ 22.
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auch auf die gemäß Art. V lit. c des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von der Gewerbeordnung ausgenommene Ausübung der schönen Künste anzuwenden. An Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, wird auf Antrag nach Anhörung des Beirates (§ 5 Abs. 5) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht vom Hauptpunzierungs- und Probieramt der Stempel für die Anbringung der Namenspunze (§ 4 Abs. 2) ausgefolgt. Dadurch wird jedoch der Entscheidung nicht vorgegriffen, ob diese Personen Tätigkeiten ausüben, auf die die Gewerbeordnung anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10003841
Dokumentnummer
NOR12042496
alte Dokumentnummer
N3195424532L
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