§ 22 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1997

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996

§ 22.

(1) Die Österreichische Postsparkasse kann die Aufnahme von Geschäftsverbindungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft haftet im Postscheckverkehr, ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige Buchung von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich für die eingezahlten Beträge.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 36 Abs. 6, BGBl. Nr. 63/1979.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 80/1983.)

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12088308

alte Dokumentnummer

N5199659662J

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