zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996
§ 22.
(1) Die Österreichische Postsparkasse kann die Aufnahme von Geschäftsverbindungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft haftet im Postscheckverkehr, ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige Buchung von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich für die eingezahlten Beträge.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 36 Abs. 6, BGBl. Nr. 63/1979.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 80/1983.)
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10006280
Dokumentnummer
NOR12088308
alte Dokumentnummer
N5199659662J
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