§ 22
§ 22. Produkte dürfen nur dann für verfallen erklärt werden (§§ 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG), wenn den durch Bescheid oder Verordnung getroffenen Maßnahmen gemäß § 8 Z 7 bis 10 nicht entsprochen wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)