§ 22 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 22.

Nichtentrichtete Postgebühren sowie Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat (Auslagen), haben die Postämter auf der Postsendung zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf der Postsendung kann unterbleiben, wenn die Postgebühren oder die Auslagen in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145893

alte Dokumentnummer

N9195722573L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)