§ 22 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

2. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 22

(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer

  1. 1. mündlichen Prüfung,
  2. 2. schriftlichen Prüfung oder
  3. 3. Projektarbeit

abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit zu beinhalten hat.

(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

(4) Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.

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