§ 22 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Mitteilungspflicht

§ 22.

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben

  1. 1. Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste berechtigen und
  2. 2. ihnen nach § 27 Abs. 1 von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zugegangene Mitteilungen

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265034

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