Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen
§ 22
(1) § 22.Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.
(2) Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 1 600 S zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.
(3) Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG).
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