§ 22 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Geschäftsordnung

§ 22.

Der Präsident hat durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

  1. a) die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen Geschäftsbehelfe, die zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges zu sichern,
  2. b) die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung der Geschäftsbehelfe und deren laufende Kontrolle,
  3. c) die Grundsätze der Aktenbildung,
  4. d) die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,
  5. e) die Verwaltung der Amtsbibliothek.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006881

alte Dokumentnummer

N11968131050

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