ZWEITER TEIL
LEISTUNGEN
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche
§ 22.
Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009982
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