§ 22 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Temporäre Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen

§ 22.

(1) Bis zum Zeitpunkt ihrer Zuführung zu einer Verwertung oder Beseitigung dürfen überwachungsbedürftige Rückstände im Liegenschaftsbereich des nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 Verpflichteten temporär gelagert werden, sofern

  1. 1. Personen, die beim Verpflichteten tätig sind, soweit es sich dabei nicht um beruflich strahlenexponierte Personen handelt, sowie sonstige von der Lagerung betroffene Personen keiner erheblich erhöhten Exposition gemäß § 6 Abs. 4 ausgesetzt sind,
  2. 2. diese Rückstände gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden und
  3. 3. die Lagerung nicht gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.

(2) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes geboten erscheint,

  1. 1. Maximalzeiten für die temporäre Lagerung bestimmen,
  2. 2. niedrigere Dosisgrenzwerte als jene gemäß Abs. 1 Z 1 festlegen und
  3. 3. spezielle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen anordnen.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094416

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