Temporäre Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen
§ 22.
(1) Bis zum Zeitpunkt ihrer Zuführung zu einer Verwertung oder Beseitigung dürfen überwachungsbedürftige Rückstände im Liegenschaftsbereich des nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 Verpflichteten temporär gelagert werden, sofern
- 1. Personen, die beim Verpflichteten tätig sind, soweit es sich dabei nicht um beruflich strahlenexponierte Personen handelt, sowie sonstige von der Lagerung betroffene Personen keiner erheblich erhöhten Exposition gemäß § 6 Abs. 4 ausgesetzt sind,
- 2. diese Rückstände gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden und
- 3. die Lagerung nicht gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes geboten erscheint,
- 1. Maximalzeiten für die temporäre Lagerung bestimmen,
- 2. niedrigere Dosisgrenzwerte als jene gemäß Abs. 1 Z 1 festlegen und
- 3. spezielle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094416
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