§ 22 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1961

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

§ 22.

Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, schließlich über die Form und den Inhalt eines Diplomes, eines Abgangszeugnisses und eines Zeugnisses über eine mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Berufes eines psychiatrischen Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester) vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130842

alte Dokumentnummer

N8196117558L

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