§ 22 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

vgl. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811

§ 22.

(1) Wird der Leistungsgegenstand nicht zu der für die Rückstellung bestimmten Zeit rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von der Verwahrung sind der Leistungspflichtige und, sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, auch der Eigentümer zu verständigen.

(2) Wird der verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb von drei Monaten vom Leistungspflichtigen oder, sofern dieser nicht der Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, von diesem rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen; § 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist sinngemäß anzuwenden.

vgl. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059176

alte Dokumentnummer

N4196811335A

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