vgl. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
§ 22.
(1) Wird der Leistungsgegenstand nicht zu der für die Rückstellung bestimmten Zeit rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von der Verwahrung sind der Leistungspflichtige und, sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, auch der Eigentümer zu verständigen.
(2) Wird der verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb von drei Monaten vom Leistungspflichtigen oder, sofern dieser nicht der Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, von diesem rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen; § 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist sinngemäß anzuwenden.
vgl. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059176
alte Dokumentnummer
N4196811335A
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