VI. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22.
Wer
- a) einem auf Grund der Bestimmungen des § 5 erlassenen Bescheid oder
- b) den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 oder den auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des § 13 Abs. 1 oder 2 erlassenen Bescheiden
- zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Schlagworte
Strafbestimmung, Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059029
alte Dokumentnummer
N4196711381A
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